Satzung

Präventio – Verein für Gesundheitsförderung und Rehabilitationssport e.V.

Fassung vom 27.03.2009

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Präventio – Verein für Gesundheitsförderung und Rehabilitationssport e.V.“

Er hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. Entsprechende Organisation, Koordination und Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen im Rahmen eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Rehabilitationssport und Präventionskursen.
  3. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen und Vorträgen.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten ÜbungsleiterInnen, TrainerInnen und HelferInnen.
  5. Die Beratung politischer und gesellschaftlicher Entscheidungsträger in gesundheitsrelevanten Fragen.
  6. Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Institutionen, die Sport für Gesundheit anbieten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren und bei Überweisung innerhalb von vier Wochen nach Unterschrift erworben. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

KursleiterInnen müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen: durch deren Auflösung

1. Der Austritt ist schriftlich bis zu 3 Monaten vor Ende eines Kalenderhalb- jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

2. Ein Ausschluss kann erfolgen

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

Die Höhe der Umlagen darf das 6-fache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres eingezogen bzw. sind bis zum 31.03. des Jahres zu überweisen.Für Rechnungsstellung kann eine Gebühr verlangt werden.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft umgehend zu überweisen bzw. werden innerhalb von vier Wochen eingezogen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, und zwar im ersten Halbjahr. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 30. 1. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten. Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

9.Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der KassenwartIn

    Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand
    • BeisitzerInnen
    • dem/der JugendwartIn

    Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.Ausnahme bilden hier die VertreterInnen der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

    Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    • der Jugendvorstand und
    • die Jugendversammlung
  5. Näheres regelt die Jugendordnung

§ 13 KassenprüferIn

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein der Erich-Kästner-Schule e. V. in Bad Salzuflen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Im Falle einer Fusion des Vereins Präventio e.V. mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung

am 27. März 2009 genehmigt.